Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum umsatzsteuerlichen Unternehmen

Bei der Anschaffung von nicht vollumfänglich betrieblich genutzten Gegenständen, für die ein teilweiser Vorsteuerabzug geltend gemacht werden soll, können sich unter bestimmten Voraussetzungen steuerliche Nachteile ergeben, wenn nicht von der Finanzverwaltung vorgeschriebene Verhaltensregeln eingehalten werden. Dies betrifft vor allem Unternehmer, die nicht regelmäßig Umsatzsteuer-Voranmeldungen beim Finanzamt einreichen. Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist die eindeutige bzw. rechtzeitige Zuordnung des Vermögensgegenstandes zum umsatzsteuerlichen Betriebsvermögen.  

Sollten Sie noch Fragen zu dieser Problematik haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Bei Interesse lassen wir Ihnen gerne eine Mandanten-Information zukommen, die Ihnen entsprechende Hintergrundinformationen an Hand gibt.