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Steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung nunmehr beschlossen
Zur Stärkung des Unternehmensstandorts Deutschland wurde eine steuerliche
Forschungsförderung (Forschungszulage) eingeführt, die vorrangig kleinen
und mittleren Unternehmen helfen soll, in eigene Forschung und Entwicklungstätigkeiten
zu investieren. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 29.11.2019 zugestimmt, dass
nunmehr zum 1.1.2020 in Kraft getreten ist.
Zu den begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben gehören
Vorhaben, soweit sie einer oder mehreren der Kategorien Grundlagenforschung,
industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung zuzuordnen sind.
Förderfähige Aufwendungen sind die beim Anspruchsberechtigten dem
Lohnsteuerabzug unterliegenden Arbeitslöhne für Arbeitnehmer sowie
die Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers,
soweit diese mit Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten in begünstigten
Vorhaben betraut sind.
Dazu gehören auch Aufwendungen aufgrund eines zwischen einer Kapitalgesellschaft
und einem Gesellschafter oder Anteilseigner abgeschlossenen Anstellungsvertrags,
der die Voraussetzungen für den Lohnsteuerabzug des Arbeitslohns erfüllt.
Förderfähige Aufwendungen sind auch Eigenleistungen eines Einzelunternehmers
in einem begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben. Je nachgewiesener
Arbeitsstunde, die der Einzelunternehmer mit Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten
beschäftigt ist, können 40 € je Arbeitsstunde bei insgesamt maximal
40 Arbeitsstunden pro Woche als förderfähige Aufwendungen angesetzt
werden.
Bemessungsgrundlage sind die im Wirtschaftsjahr entstandenen förderfähigen
Aufwendungen, maximal 2 Mio. €. Die Forschungszulage beträgt 25 %
der Bemessungsgrundlage und wird auf Antrag beim zuständigen Finanzamt
gewährt. Die Summe der für ein Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
gewährten staatlichen Beihilfen darf einschließlich der Forschungszulagen
pro Unternehmen und Forschungs- und Entwicklungsvorhaben den Betrag von 15 Mio.
€ nicht überschreiten. Der Antrag ist nach Ablauf des Wirtschaftsjahres
zu stellen, in dem die förderfähigen Aufwendungen vom Arbeitnehmer
bezogen worden oder entstanden sind.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.
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