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Nutzungsausfallentschädigung für gemischt genutzten Pkw
Bewegliche Wirtschaftsgüter - wie z. B. ein Pkw - sind selbst dann, wenn
sie gemischt - also sowohl betrieblich als auch privat - genutzt werden, ungeteilt
entweder Betriebs- oder Privatvermögen.
Betriebseinnahmen sind alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die durch
den Betrieb veranlasst sind. Vereinnahmt ein Steuerpflichtiger im Zusammenhang
mit Schäden am Wirtschaftsgut Ersatzleistungen - also z. B. eine Nutzungsausfallentschädigung
-, richtet sich die steuerliche Beurteilung nach der Zuordnung des Wirtschaftsguts.
Die Nutzungsausfallentschädigung für ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens
ist nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 27.1.2016 selbst dann im
vollen Umfang Betriebseinnahme, wenn das Wirtschaftsgut teilweise auch privat
genutzt wird. Das gilt unabhängig davon, bei welcher Gelegenheit der Schaden
entstanden ist und wie der Steuerpflichtige auf den Schaden reagiert.
Im entschiedenen Fall hielt ein selbstständiger Versicherungsagent ein
Fahrzeug im Betriebsvermögen, das er auch privat nutzte. Für einen
Nutzungsausfall aufgrund eines Unfalls erhielt er von der Versicherung des Unfallverursachers
eine Entschädigung. Das Finanzamt behandelte diese uneingeschränkt
als Betriebseinnahme. Der Steuerpflichtige machte demgegenüber geltend,
dass der Unfall sich auf einer Privatfahrt ereignet habe und er außerdem
für die Zeit des Nutzungsausfalls kein Ersatzfahrzeug angemietet, sondern
Urlaub genommen habe. Der BFH gab dem Finanzamt recht.
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