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Steuerermäßigung als haushaltsnahe Dienstleistungen für ein Notrufsystem
Aufwendungen für ein Notrufsystem, das innerhalb einer Wohnung im Rahmen
des "Betreuten Wohnens" Hilfeleistung rund um die Uhr sicherstellt,
können nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) als haushaltsnahe
Dienstleistungen die Einkommensteuer ermäßigen.
Im entschiedenen Fall bewohnte ein Steuerpflichtiger eine Wohnung im Rahmen
des "Betreuten Wohnens" in einer Seniorenresidenz. Mit dem Betreiber
der Residenz schloss er einen Seniorenbetreuungsvertrag ab. Darin verpflichtete
sich der Betreiber u. a. dazu, ein Notrufsystem, einschließlich des für
die Nachtwache und die Soforthilfe im Notfall erforderlichen Fachpersonals,
für 24 Stunden pro Tag zur Verfügung zu stellen. Der Steuerpflichtige
machte 1.357 € (76 % der Betreuungspauschale) als Aufwendungen für
haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich geltend, die das Finanzamt nicht anerkannte.
Der BFH entschied jedoch zugunsten des Steuerpflichtigen, dass es sich bei
den Aufwendungen für das mit der Betreuungspauschale abgegoltene Notrufsystem
um solche für eine haushaltsnahe Dienstleistung handelt. Da der Leistungserfolg
in der Wohnung des Steuerpflichtigen eintritt, wird die Leistung auch im räumlichen
Bereich des Haushalts erbracht. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Notrufzentrale
sich außerhalb des Haushalts des Steuerpflichtigen befindet.
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