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Kindergeld: Masterstudium als Teil der Erstausbildung
Ein Masterstudium ist dann Teil einer einheitlichen Erstausbildung, wenn es
zeitlich und inhaltlich auf den vorangegangenen Bachelorstudiengang abgestimmt
ist (sog. konsekutives Masterstudium). Damit besteht auch nach Abschluss eines
Bachelorstudienganges ein Anspruch auf Kindergeld. Das hat der Bundesfinanzhof
mit Urteil vom 3.9.2015 entschieden.
Nach der ab 2012 geltenden Regelung des Einkommensteuergesetzes ist Kindergeld
auch weiterhin für ein in Ausbildung befindliches Kind zu gewähren,
solange das Kind nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat. Es kommt dabei grundsätzlich
nicht darauf an, ob es sich um eine Erst-, Zweit- oder Drittausbildung handelt.
Der Kindergeldanspruch entfällt jedoch, wenn das Kind nach seiner Erstausbildung
neben einer weiteren Ausbildung regelmäßig mehr als 20 Stunden pro
Woche arbeitet.
Der BFH legt nunmehr fest, dass das im Anschluss an das Bachelorstudium durchgeführte
Masterstudium nicht als weitere, sondern noch als Teil einer einheitlichen Erstausbildung
zu werten ist. Er stellte insoweit darauf ab, dass Bachelor- und Masterstudium
in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang durchgeführt wurden
(sog. konsekutives Masterstudium) und sich daher als Teile einer einheitlichen
Erstausbildung darstellten. Ist die Erstausbildung mit der Erlangung des Bachelor-Abschlusses
noch nicht beendet, kommt es nach Auffassung des BFH nicht darauf an, dass das
Kind bis zur Erlangung des Masterabschlusses mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.
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