Mandanteninformation
Themen aus
Themen für
Aktuelles
Freiberufliche Tätigkeit selbstständiger Ärzte auch bei Beschäftigung angestellter Ärzte
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in ständiger Rechtsprechung, insbesondere
zu Heilberufen oder heilberufsnahen Berufstätigkeiten, entschieden, dass
die Mithilfe qualifizierten Personals für die Freiberuflichkeit des Berufsträgers
unschädlich ist, wenn er bei der Erledigung der einzelnen Aufträge
aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird.
Dabei ist für einen Arzt zu berücksichtigen, dass er eine höchstpersönliche,
individuelle Arbeitsleistung am Patienten schuldet und deshalb einen wesentlichen
Teil der Dienstleistungen selbst übernehmen muss. Dafür reicht
es i. d. R. aus, dass der Arzt aufgrund seiner Fachkenntnisse durch regelmäßige
und eingehende Kontrolle maßgeblich auf die Tätigkeit seines angestellten
Fachpersonals - patientenbezogen - Einfluss nimmt, sodass die Leistung den "Stempel
der Persönlichkeit" des Steuerpflichtigen trägt.
Mit Urteil vom 16.7.2014 hat der BFH entschieden, dass selbstständige
Ärzte ihren Beruf grundsätzlich auch dann leitend und eigenverantwortlich
ausüben und damit freiberuflich und nicht gewerblich tätig werden,
wenn sie ärztliche Leistungen von angestellten Ärzten erbringen lassen.
Voraussetzung ist allerdings, dass sie die jeweils anstehenden Voruntersuchungen
bei den Patienten durchführen, für den Einzelfall die Behandlungsmethode
festlegen und sich die Behandlung "problematischer Fälle" vorbehalten.
Im entschiedenen Fall betreiben die Gesellschafter eine Gemeinschaftspraxis
für Anästhesie in der Rechtsform einer GbR. Ihre Berufstätigkeit
üben sie als mobiler Anästhesiebetrieb in der Praxis von Ärzten
aus, die Operationen unter Narkose durchführen wollen. Jeweils einer der
Gesellschafter führt eine Voruntersuchung durch und schlägt eine Behandlungsmethode
vor. Die eigentliche Anästhesie führt sodann ein anderer Arzt aus.
In den Streitjahren beschäftigte die GbR eine angestellte Ärztin,
die solche Anästhesien nach den Voruntersuchungen der Gesellschafter in
einfach gelagerten Fällen vornahm. Problematische Fälle blieben nach
den tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts den Gesellschaftern
der GbR vorbehalten.
Anmerkung: Das Finanzamt sah die Tätigkeit der GbR wegen Beschäftigung
der angestellten Ärztin nicht als freiberufliche Tätigkeit der Gesellschafter
an und ging deshalb von einer gewerblichen und damit gewerbesteuerpflichtigen
Tätigkeit aus. Nachdem die Beurteilung der "Freiberuflichkeit"
in ähnlich gelagerten Fällen nicht immer ganz einfach ist, sollten
sich betroffene Steuerpflichtige zwingend beraten lassen.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.
Inhalt ausdrucken
zurück zum Inhaltsverzeichnis
Haben Sie Fragen zu dem Beitrag? Sprechen Sie uns an!
Per E-Mail oder telefonisch unter (089) 130743-0