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Verpflegungsleistung für Hotelgäste
Für Umsätze aus Hotelübernachtungen, also der Vermietung von
Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung
von Fremden bereithält, ermäßigt sich die Steuer auf zzt. 7
%. Diese Steuerermäßigung gilt nicht für Leistungen, die nicht
unmittelbar der Vermietung dienen - wie z. B. Frühstück, Parkgebühr,
Schuhputzservice etc. -, auch wenn es sich um Nebenleistungen zur Beherbergung
handelt und diese mit dem Vermietungsentgelt abgegolten sind. Das teilt das
Bundesfinanzministerium in einem Schreiben vom 9.12.2014 mit.
Verpflegungsleistungen sind demnach dem allgemeinen Steuersatz von zzt. 19
% zu unterwerfen. Das gilt auch dann, wenn die Übernachtungs- und Verpflegungsleistungen
zu einem Pauschalpreis angeboten werden.
Anmerkung: Aus Vereinfachungsgründen will es die Finanzverwaltung - auch
für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers - nicht beanstanden,
wenn folgende in einem Pauschalangebot enthaltene nicht begünstigte Leistungen
in der Rechnung zu einem Sammelposten (z. B. "Business-Package", "Servicepauschale")
zusammengefasst und der darauf entfallende Entgeltanteil in einem Betrag ausgewiesen
werden: Abgabe eines Frühstücks, Nutzung von Kommunikationsnetzen,
Reinigung und Bügeln von Kleidung, Schuhputzservice, Transport zwischen
Bahnhof/Flughafen und Unterkunft, Transport von Gepäck außerhalb
des Beherbergungsbetriebs, Überlassung von Fitnessgeräten, Überlassung
von Plätzen zum Abstellen von Fahrzeugen. Der auf diese Leistungen entfallende
Entgeltanteil kann mit 20 % des Pauschalpreises angesetzt werden.
Die Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Es wird jedoch
nicht beanstandet, wenn für vor dem 1.1.2015 ausgeführte Umsätze
der Unternehmer Verpflegungsleistungen als selbstständige Leistung behandelt
hat.
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