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Fluggastrechteverordnung - Ansprüche bei "wildem Streik"
Ein "wilder Streik" des Flugpersonals, der auf die überraschende
Ankündigung einer Umstrukturierung folgt, stellt keinen "außergewöhnlichen
Umstand" dar, der es der Fluggesellschaft erlaubt, sich von ihrer Verpflichtung
zur Leistung von Ausgleichszahlungen bei Annullierung oder großer Verspätung
von Flügen zu befreien.
Die Risiken, die sich aus den mit solchen Maßnahmen einhergehenden sozialen
Folgen ergeben, sind Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit der
Fluggesellschaft. Zu dieser Entscheidung kamen die Richter des Europäischen
Gerichtshofs (EuGH) am 17.4.2018.
Der EuGH führte aus, dass die Verordnung zwei kumulative Bedingungen für
die Einstufung eines Vorkommnisses als "außergewöhnlicher Umstand"
vorsieht, und zwar, dass dieses Vorkommnis (1) seiner Natur oder Ursache nach
nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit der Fluggesellschaft
ist und (2) von dieser nicht tatsächlich beherrschbar ist. Dass es in einem
Erwägungsgrund der Verordnung heißt, dass solche Umstände insbesondere
bei Streiks eintreten können, bedeutet noch nicht, dass ein Streik unbedingt
und automatisch einen Grund für die Befreiung von der Ausgleichspflicht
darstellt. Vielmehr ist von Fall zu Fall zu beurteilen, ob die beiden oben genannten
Bedingungen erfüllt sind.
Der EuGH stellte fest, dass diese beiden Bedingungen bei einem "wilden
Streik" aufgrund der überraschenden Ankündigung einer Umstrukturierung
nicht erfüllt sind.
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