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Mitbestimmung des Betriebsrats beim Facebook-Auftritt des Arbeitgebers
In einem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) am 13.12.2016 entschiedenen Fall ging
es um ein Unternehmen, das Blutspendedienste betreibt. Bei den Blutspendeterminen
sind ein oder mehrere Ärzte sowie bis zu 7 weitere Beschäftigte tätig.
Sie tragen Namensschilder. Im April 2013 richtete das Unternehmen bei Facebook
eine Seite für konzernweites Marketing ein. Bei Facebook registrierte Nutzer
können dort Besucher-Beiträge (Postings) einstellen.
Nachdem sich Nutzer darin zum Verhalten von Arbeitnehmern geäußert
hatten, machte der Konzernbetriebsrat geltend, die Einrichtung und der Betrieb
der Facebook-Seite seien mitbestimmungspflichtig. Der Arbeitgeber könne
mit von Facebook bereitgestellten Auswertungsmöglichkeiten die Beschäftigten
überwachen. Unabhängig davon könnten sich Nutzer durch Postings
zum Verhalten oder der Leistung von Arbeitnehmern öffentlich äußern.
Das erzeuge einen erheblichen Überwachungsdruck.
Das BAG entschied dazu, dass diese Ausgestaltung einer Funktion, nach der es
der Arbeitgeber auf seiner Facebook-Seite ermöglicht, für andere Facebook-Nutzer
die Veröffentlichung von Postings, die sich nach ihrem Inhalt auf das Verhalten
oder die Leistung einzelner Beschäftigter beziehen, der Mitbestimmung des
Betriebsrats unterliegt.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.
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