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Widerruf von Fernabsatzverträgen - "Tiefpreisgarantie"
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich in seinem Urteil vom 16.3.2016 mit der
Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen ein Verbraucher unter dem Gesichtspunkt
rechtsmissbräuchlichen Verhaltens am Widerruf eines Fernabsatzvertrages
gehindert ist.
Dem Urteil des BGH lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Käufer hatte
bei einem Unternehmen über das Internet 2 Matratzen bestellt, die ausgeliefert
und vom Besteller zunächst auch bezahlt worden waren. Unter Hinweis auf
ein günstigeres Angebot eines anderen Anbieters und eine "Tiefpreisgarantie"
des Verkäufers bat der Käufer um Erstattung des Differenzbetrags,
damit er von dem ihm als Verbraucher zustehenden Widerrufsrecht absehe. Zu einer
entsprechenden Einigung kam es nicht. Der Käufer widerrief den Kaufvertrag
daraufhin fristgerecht und sandte die Matratzen zurück.
Das Unternehmen vertrat nun die Auffassung, dass der Besteller sich rechtsmissbräuchlich
verhalten habe und der Widerruf deshalb unwirksam sei. Denn das Widerrufsrecht
beim Fernabsatzgeschäft bestehe, damit der Verbraucher die Ware prüfen
könne. Aus diesem Grund habe der Käufer aber nicht widerrufen, sondern
vielmehr um (unberechtigt) Forderungen aus der "Tiefpreisgarantie"
durchzusetzen.
Die BGH-Richter entschieden zugunsten des Käufers. Ihm steht ein Anspruch
auf Rückzahlung des Kaufpreises zu, da er den Kaufvertrag wirksam widerrufen
hat. Dem steht nicht entgegen, dass es dem Besteller darum ging, einen günstigeren
Preis für die Matratzen zu erzielen. Für die Wirksamkeit des Widerrufs
eines im Internet geschlossenen Kaufvertrags genügt allein, dass der Widerruf
fristgerecht erklärt wird. Einer Begründung des Widerrufs bedarf es
nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nicht. Deshalb ist es grundsätzlich
ohne Belang, aus welchen Gründen der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht
Gebrauch macht.
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