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Haftung des Reiseveranstalters für Zusatzleistungen am Urlaubsort
In einem Fall aus der Praxis verlangte ein Urlauber vom Reiseveranstalter Schmerzensgeld
wegen Verletzungen bei einem Unfall, der sich auf einer Ausflugsfahrt am Urlaubsort
ereignete. Die Reisenden buchten bei dem Reiseveranstalter eine Pauschalreise
nach Burgas in Bulgarien.
Am Urlaubsort erhielten sie eine Begrüßungsmappe mit einem Blatt,
auf dem unter dem Logo des Veranstalters und der Überschrift "Ihr
Ausflugsprogramm" verschiedene Veranstaltungen, unter anderem eine "Berg
und Tal: Geländewagen-Tour", angeboten wurden. Unter der Auflistung
wurde darauf hingewiesen, dass der Veranstalter lediglich als Vermittler für
die von der örtlichen Ausflugsagentur organisierten Ausflüge fungiere
und die Ausflüge auch per SMS oder per E-Mail reserviert werden könnten,
gefolgt von der fett gedruckten Aufforderung: "Reservieren Sie bei Ihrer
V.-Reiseleitung!" Die Urlauber buchten die auch als "Jeep-Safari"
angebotene Geländewagentour beim Reiseleiter. Während des Ausflugs
kam es zu einem Unfall, bei dem die Reisenden verletzt wurden.
Für die Frage, ob das Reiseunternehmen nur als Vermittler tätig wird
oder die eigenverantwortliche Stellung als Vertragspartner einnimmt, kommt es
nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.1.2016 auf den Gesamteindruck
an, den der Reisende bei der Vertragsanbahnung gewinnt.
Hiernach hat der Reiseveranstalter die Stellung eines Vertragspartners eingenommen.
Bereits das Einfügen des Ausflugsprogramms in eine Begrüßungsmappe
des Veranstalters, dessen Aufmachung mit dem Logo "V." des Unternehmens
und die Überschrift "Ihr Ausflugsprogramm" weisen auf ein Angebot
des Veranstalters hin, das dieser als fakultativen Bestandteil der Gesamtreiseleistung
zusammengestellt und eigenverantwortlich organisiert hat. Weiterhin deutet die
Aufforderung, einen Ausflug bei der Reiseleitung zu buchen, auf den Veranstalter
als Vertragspartner hin.
Demgegenüber tritt der Hinweis auf eine Vermittlerrolle wegen der dafür
gewählten kleinen Schriftgröße und seiner inhaltlichen Einbettung
in den Text zurück. Die für eine weitere Buchungsmöglichkeit
angegebene Mailadresse mit einer auf Bulgarien hinweisenden Top-Level-Domain
und einem vom Namen des Reiseveranstalters abweichenden Domainnamen ließen
für den Reisenden jedenfalls nicht eindeutig einen anderen Vertragspartner
für die Ausflüge erkennen.
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